Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (171.111) 
                
                
            INHALT
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
- Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
 - 14. Dezember 1990 (DBG)
 - § 1 6 1. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
 - § 2 2. Aufsicht
 - § 3 3. Verweis auf das kantonale Recht
 - § 4 8
 - § 5 9 1. Kantonale Steuerverwaltung
 - 1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer inkl. Durchführung von Nach-
 - 2. der Erlass der für die Durchführung der Veranlagung der direkten Bundes-
 - 3. der Bezug der Quellensteuern und die Abrechnung über die an der Quelle
 - 4. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 Abs. 1 DBG);
 - 5. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und der Erlass von
 - 6. die Durchführung der Repartitionen (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG);
 - 7. der Entscheid über Steuererlassgesuche;
 - 8. ...;
 - 9. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren sowie die Erhebung
 - 10. die Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörden und die Vertretung des
 - 11. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenös-
 - 12. der Erlass von Haftungsv erfügungen (Art. 13 und 55 DBG);
 - 13. die Entgegennahme der von den AHV- Ausgleichskassen einkassierten
 - 14. die Aufbereitung der statistischen Angaben zuhanden der Eidgenössischen
 - § 6 11 2. Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung
 - § 7 12 3. Amt für Finanzen
 - 1. der Bezug der direkten Bundessteuer mit Ausnahme der Quellensteuern (Art.
 - 2. die Bekanntgabe der allgemeinen Fälligkeits - und Zahlungstermine sowie der
 - 3. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und Art. 173
 - 4. die Abrechnung über die direkte Bundessteuer mit Ausnahme der Quellen-
 - 5. der Erlass von Weisungen über die Mitwirkung der Gemeinden beim Bezug
 - § 8 13 4. Kantonale Finanzkontrolle
 - § 9 14 5. Bezirke und Gemeinden
 - § 10 15 6. Verwaltungsgericht
 - § 11 1. Löschung im Handelsregister
 - § 12 2. Eintrag im Grundbuch
 - § 13 1. Aufhebung bisherigen Rechts
 - § 14 18 2. Übergangsbestimmung zur Totalrevision 1994
 - § 14 a 20
 - § 15 3. Inkrafttreten und Publikation
 - 1. Januar 2016 (Abl 2015 2899) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022