LMBVV 
                
                
            INHALT
Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (LMBVV)
- Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung - LMBVV)
 - Abschnitt 1
 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Anzeige des Inverkehrbringens
 - § 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens
 - Abschnitt 3
 - Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
 - § 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
 - § 5 Besondere Anforderungen beim Inverkehrbringen von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
 - Abschnitt 4
 - Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
 - § 6 Besondere Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden
 - § 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
 - § 8 Genehmigungspflicht bei der Herstellung von Lebensmitteln
 - Abschnitt 5
 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
 - § 9 Straftaten
 - § 10 Ordnungswidrigkeiten
 - § 11 Übergangsregelungen aus Anlass dieser Verordnung
 - Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
 - Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen