GewSchG
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG)
- Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)
- § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
- § 1a (zukünftig in Kraft)
- § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung
- § 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung
- § 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen
- § 4 Strafvorschriften