BayRKG 
                
                
            INHALT
BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
- BayRKG: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) Vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133) BayRS 2032-4-1-F (Art. 1–29)
 - Abschnitt I Allgemeines
 - Art. 1 Geltungsbereich
 - Abschnitt II Reisekostenvergütung
 - Art. 2 Begriffsbestimmungen
 - Art. 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
 - Art. 4 Art der Reisekostenvergütung
 - Art. 5 Fahrkostenerstattung
 - Art. 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
 - Art. 7 Dauer der Dienstreise
 - Art. 8 Tagegeld
 - Art. 9 Übernachtungsgeld
 - Art. 10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
 - Art. 11 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1
 - Art. 12 Erstattung der Nebenkosten
 - Art. 13 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen
 - Art. 14 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
 - Art. 15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
 - Art. 16 Zwischendienstreisen
 - Art. 17 Erkrankung während einer Dienstreise
 - Art. 18 Aufwandsvergütung
 - Art. 19 Pauschvergütung
 - Art. 20 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts
 - Art. 21 Gerichtsvollzieher
 - Art. 22 Richter
 - Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
 - Art. 23 Trennungsgeld
 - Art. 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
 - Abschnitt IV Schlussvorschriften
 - Art. 25 Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften
 - Art. 26 Zuständigkeit
 - Art. 27 Verweisungen
 - Art. 28 Inkrafttreten
 - Art. 29