OuG 
                
                
            INHALT
Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022
- Gesetz über die Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige und die Opferschutzbeauftragte oder den Opferschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein - Opferunterstützungsgesetz (OuG) Vom 21. April 2022
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - § 1 Zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und deren Angehörige
 - § 2 Amt der oder des Opferschutzbeauftragten
 - § 3 Aufgaben der Zentralen Anlaufstelle
 - § 4 Aufgaben der oder des Opferschutzbeauftragten
 - § 5 Betreuung nach Terroranschlägen und auf einer Straftat basierenden Großschadensereignissen
 - § 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
 - § 7 Tätigkeitsbericht und Sonderbericht
 - § 8 Inkrafttreten