KaffeeStV 
                
                
            INHALT
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStV)
- Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Allgemeines
 - § 1 Begriffsbestimmungen
 - § 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
 - Abschnitt 2
 - Zu § 2 des Gesetzes
 - § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
 - Abschnitt 3
 - Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
 - § 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
 - § 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
 - § 5 Erteilung der Erlaubnis
 - § 6 Sicherheitsleistung
 - § 6a Überprüfung der Erlaubnis
 - § 7 Änderung von Verhältnissen
 - § 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
 - § 9 Belegheft, Buchführung
 - § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
 - § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
 - Abschnitt 4
 - Zu § 7 des Gesetzes
 - § 12 Registrierter Versender
 - Abschnitt 5
 - Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
 - § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
 - Abschnitt 6
 - Zu § 9 des Gesetzes
 - § 14 Beförderungen im Steuergebiet
 - § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
 - § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
 - § 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
 - § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
 - Abschnitt 7
 - Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
 - § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
 - Abschnitt 8
 - Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
 - § 20 Steueranmeldung
 - § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
 - Abschnitt 9
 - Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
 - § 21 Kleinbetragsregelung
 - Abschnitt 10
 - Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
 - § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
 - Abschnitt 11
 - Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
 - § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
 - Abschnitt 12
 - Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
 - § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
 - § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
 - § 26 Durchfuhr
 - Abschnitt 13
 - Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
 - § 27 Versandhandel
 - Abschnitt 14
 - Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
 - § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
 - Abschnitt 15
 - Zu § 20 des Gesetzes
 - § 29 Rohkaffeehändler
 - § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
 - Abschnitt 16
 - Zu § 21 des Gesetzes
 - § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
 - § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
 - § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
 - § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
 - Abschnitt 17
 - Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
 - § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
 - Abschnitt 18
 - Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
 - § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
 - Abschnitt 19
 - Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
 - § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
 - Abschnitt 20
 - Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
 - §§ 38 bis 43 (weggefallen)
 - Abschnitt 21
 - Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
 - § 44 Ordnungswidrigkeiten