FÄZustV HE 2019 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. September 2019
- Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter Vom 16. September 2019
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - § 1 Zuständigkeit der Finanzämter
 - § 2 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter
 - § 3 Verwaltung der Steuern der natürlichen Personen mit Überschusseinkünften
 - § 4 Schwerpunktstellen für Qualitätsmanagement
 - § 5 Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
 - § 6 Verwaltung der Steuern von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftsteuer
 - § 7 Besteuerungsverfahren bei Organschaftsverhältnissen
 - § 8 Lohnsteuerliche Aufgaben als Betriebsstättenfinanzamt
 - § 9 Veranlagung bestimmter natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
 - § 10 Feststellung von Grundbesitz- und Grundsteuerwerten und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen
 - § 11 Grunderwerbsteuer
 - § 12 Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
 - § 13 Rennwett- und Lotteriesteuer
 - § 13a Online-Casinospielsteuer
 - § 14 Betriebsprüfungen
 - § 15 Überwachung der Spielbanken
 - § 16 Straf- und Bußgeldverfahren, Steuerfahndung
 - § 16a Forschungsstelle Künstliche Intelligenz
 - § 17 Gesonderte Feststellungen nach dem Außensteuergesetz
 - § 18 Besteuerung von Konsulatsangehörigen
 - § 19 Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
 - § 20 Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen
 - § 21 Freistellung oder Pauschalierung von Steuerabzugsbeträgen
 - § 22 Wohnungsbauprämie
 - § 23 Erhebung
 - § 24 Vollstreckung
 - § 25 Besteuerung von im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
 - § 26 Besteuerung bei grenzüberschreitender Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
 - § 27 Steuerabzug bei Bauleistungen
 - § 27a Servicestelle Recht
 - § 28 Abweichende Zuständigkeitsvereinbarung
 - § 29 Aufhebung bisherigen Rechts
 - § 30 Inkrafttreten