QEWV 
                
                
            INHALT
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
- Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
 - Eingangsformel
 - Abschnitt 1
 - Qualifizierte Einrichtungen
 - Unterabschnitt 1
 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
 - § 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
 - § 2 Angaben zu den Mitgliedern des Vereins
 - § 3 Angaben zu den Organmitgliedern
 - § 4 Angaben zur Tätigkeit des Vereins
 - § 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins
 - § 6 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins
 - Unterabschnitt 2
 - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
 - § 7 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
 - § 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste
 - § 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung
 - Abschnitt 2
 - Qualifizierte Wirtschaftsverbände
 - Unterabschnitt 1
 - Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschafts- verbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
 - § 10 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
 - § 11 Angaben zu den Mitgliedsunternehmern
 - § 12 Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands
 - § 13 Angaben zur Tätigkeit des Verbands
 - § 14 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands
 - § 15 Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands
 - Unterabschnitt 2
 - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
 - § 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände
 - § 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung
 - Abschnitt 3
 - Jährliche Berichtspflichten
 - § 18 Inhalt der Berichtsplichten
 - § 19 Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten
 - Abschnitt 4
 - Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung
 - § 20 Ordnungswidrigkeiten
 - § 21 Inkrafttreten