AbgG HA 
                
                
            INHALT
Hamburgisches Abgeordnetengesetz Vom 21. Juni 1996
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz Vom 21. Juni 1996
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft
 - § 1 Mandat
 - § 2
 - § 3
 - § 4 Sitzungsgeld und Kinderbetreuungspauschale
 - § 5 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
 - § 6 Unfallversicherung
 - § 7 Unterstützungen
 - § 8 Mandat und Beruf
 - Zweiter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen
 - § 9 Übergangsgeld und Übergangshilfe
 - § 10 Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen
 - § 11
 - § 12 Gesundheitsschäden
 - § 13 Abfindung
 - § 14 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
 - § 15 Hinterbliebenenversorgung
 - Dritter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
 - § 16 Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen
 - § 17 Anrechnung mehrerer Versorgungsansprüche
 - Vierter Abschnitt Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
 - § 18 Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht
 - § 19 Richterinnen und Richter
 - § 20 Angestellte des öffentlichen Dienstes mit einer mit dem Mandat nicht vereinbaren Beschäftigung
 - Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
 - § 21 Bericht und Beschlussfassung über die Angemessenheit der Leistungen
 - § 22 Beginn und Ende der Ansprüche
 - § 23 Leistungsausschluss
 - § 24 Zahlungsvorschriften
 - § 25 Verzicht, Übertragbarkeit
 - Sechster Abschnitt Unabhängigkeit der Mitglieder
 - § 26 Verhaltensregeln
 - Siebter Abschnitt Übergangsregelungen, Inkrafttreten
 - § 27 Übergangsregelung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Richterinnen und Richter
 - § 28 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
 - § 29 Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes
 - § 29a Übergangsregelung zu der ab dem Beginn der 21. Wahlperiode geänderten Altersgrenze für den Bezug der Altersentschädigung
 - § 29b Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung
 - § 29c Übergangsregelung zur ab Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Neufassung des § 11 Absatz 2 Satz 3
 - § 29d Übergangsregelung zu der ab dem 1. Juni 2022 geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1, den geänderten Erhöhungsfaktoren nach § 2 Absatz 2 sowie den geänderten Regelungen in § 10 Absatz 1 zur Beteiligung der Mitglieder an Versorgungsleistungen und § 11 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 zur Altersentschädigung
 - § 30 Inkrafttreten