Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (418.0) 
                
                
            INHALT
Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
- Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Zweck
 - 2. Abschnitt: Schweizerschulen im Ausland
 - Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schweizerschulen
 - Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II
 - Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten in der beruflichen Grundbildung
 - Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen
 - Art. 7 Bezeichnung von Schweizerschulen im Ausland und ihr Erscheinungsbild
 - Art. 8 Sozialversicherung der Lehrpersonen
 - Art. 9 Meldepflichten
 - Art. 10 Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen
 - Art. 11 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen
 - Art. 12 Übertragung von Liegenschaften
 - Art. 13 Entzug der Anerkennung, Auflagen
 - 3. Abschnitt: Andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
 - Art. 14 Formen und Voraussetzungen der Unterstützung
 - Art. 15 Umfang und Bemessung der Finanzhilfen
 - Art. 16 Sozialversicherung der Lehrpersonen
 - 4. Abschnitt: Zusammenarbeit und Beziehungspflege
 - Art. 17
 - 5. Abschnitt: Finanzierung ⁶
 - Art. 18
 - 6. Abschnitt: Patronatskanton
 - Art. 19
 - 7. Abschnitt: Vollzug
 - Art. 20 Bundesrat
 - Art. 21 Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland
 - Art. 22 Bund und Patronatskantone
 - 8. Abschnitt: Rechtspflege
 - Art. 23
 - 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 25 Übergangsbestimmungen
 - Art. 26 Referendum und Inkrafttreten