Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (151) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
- Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
 - § 1. Dieses Gesetz regelt den
 - § 2. Als Schlichtungsstelle im
 - § 3. Die Schlichtungsstelle berät
 - § 4. Die Schlichtungsstelle setzt si
 - § 5. Die Schlichtungsstelle unter
 - § 6. Die Schlichtungsstelle wird
 - § 7. Das Schlichtungsverfahren is
 - § 8. Das Begehren um Durchführ
 - § 9. Wird die Schlichtungsstelle be
 - § 10. Die Verhandlungen sind mündl
 - § 11. Die Parteien erhalten Gele
 - § 12. Die Schlichtungsstelle würd
 - § 13. Das Protokoll der Verhandlung gibt Aufschluss über:
 - § 14. Bei privatrechtlichen Arbeitsv
 - § 15. Kommt keine Einigung zu Stande, stellt dies die Schlich-
 - § 16. Bleibt die klagende Part
 - § 17. Bei privatrechtlichen Arbe
 - § 18. Die Schlichtungsstelle teil
 - § 19. Das Schlichtungsverfahren
 - § 20. In den Gerichtsferien könn
 - § 21. Im Übrigen gelten für das
 - § 22. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
 - § 23. Dieses Gesetz untersteh