Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (312.2) 
                
                
            INHALT
Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
- Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
 - 1. Abschnitt: Begriff, Zweck und Inhalt
 - Art. 3 Begriff
 - Art. 4 Zweck
 - Art. 5 Inhalt
 - 2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
 - Art. 6 Antrag
 - Art. 7 Prüfung des Antrags
 - Art. 8 Entscheid
 - Art. 9 Zustimmung und Beginn des Zeugenschutzprogramms
 - Art. 10 Änderungen im Zeugenschutzprogramm
 - 3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms und Fortführung über das Ende eines Strafverfahrens hinaus
 - Art. 11 Beendigung
 - Art. 12 Fortführung über das Ende des Strafverfahrens hinaus
 - 4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der zu schützenden Person
 - Art. 13 Ansprüche Dritter gegenüber der zu schützenden Person
 - Art. 14 Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten
 - Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle
 - Art. 16 Mitwirkung in Verfahren
 - 5. Abschnitt: Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten
 - Art. 17 Sperre der Bekanntgabe von Daten
 - Art. 18 Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
 - Art. 19 Aufbau einer neuen Identität für den erforderlichen Zeitraum
 - Art. 20 Anhörung bei Aufenthaltsregelungen für Ausländerinnen und Ausländer
 - Art. 21 Abstimmung bei freiheitsentziehenden Massnahmen
 - 3. Kapitel: Zeugenschutzstelle
 - 1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
 - Art. 22 Organisation
 - Art. 23 Aufgaben und Ausbildung
 - Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
 - 2. Abschnitt: Datenbearbeitung
 - Art. 25 Informationssystem
 - Art. 26 Im Informationssystem gespeicherte Daten
 - Art. 27 Datenbeschaffung
 - 4. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Ausland
 - Art. 28 Übergabe und Übernahme von zu schützenden Personen
 - Art. 29 Kostenteilung
 - 5. Kapitel: Geheimhaltung
 - Art. 30 Schweigepflicht
 - Art. 31 Strafdrohung für die Verletzung der Schweigepflicht
 - 6. Kapitel: Aufsicht
 - Art. 32 Berichterstattung
 - Art. 33 Einholung von Auskünften und Inspektion
 - 7. Kapitel: Kosten
 - Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
 - Art. 35 Beratungs- und Unterstützungsleistungen an die Kantone
 - 8. Kapitel: Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 36
 - Anhang
 - Änderung bisherigen Rechts