Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (943.11) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV 1)
- Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV 1)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Begriffe
 - 2. Abschnitt: Bewilligung für Reisende
 - Art. 3 Ausgeschlossene Waren
 - Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
 - Art. 5 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
 - Art. 6 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
 - Art. 7 Mit dem Gesuch einzureichende Dokumente
 - Art. 8 Gesuchsprüfung
 - Art. 9 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
 - Art. 10 ¹² Verweigerung der Bewilligung
 - Art. 10 a ¹³ Entzug der Bewilligung
 - Art. 11 Inhalt und Form der Ausweiskarte
 - Art. 12 ¹⁴ Pflichten der Reisenden
 - 3. Abschnitt: Ermächtigung von Unternehmen und Branchenverbänden zur Abgabe von Ausweiskarten
 - Art. 13 Gesuch
 - Art. 14 Erteilung der Ermächtigung
 - Art. 15 Rechte und Pflichten der ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände
 - Art. 16 Entzug der Ausweiskarte durch ermächtigte Unternehmen und Branchenverbände
 - Art. 17 Aufgaben der zuständigen kantonalen Stelle
 - Art. 18 Entzug der Ermächtigung zur Abgabe von Ausweiskarten
 - 4. Abschnitt: Bewilligung für Schausteller und Zirkusbetreiber
 - Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton
 - Art. 20 Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung
 - Art. 21 Nachweis der Sicherheit
 - Art. 22 Anforderungen an die Inspektionsstelle
 - Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstelle
 - Art. 24 Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
 - Art. 25 Bewilligung
 - 5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren
 - Art. 26 Aufsicht und Vollzug
 - Art. 27 ³¹ Strafregisterauszüge der Reisenden
 - Art. 28 Gebühren
 - 6. Abschnitt: Datenschutz
 - Art. 29
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 30 Internationale Gewerbelegitimationskarte für Grossreisende
 - Art. 31 Übergangsbestimmungen
 - Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 33 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ³⁹
 - Waren, die Reisende nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben oder anbieten dürfen
 - 1. Folgende Waren dürfen Reisende nicht vertreiben:
 - 2. Folgende Waren dürfen Reisende aufgrund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts nur eingeschränkt oder gar nicht vertreiben:
 - Anhang 2 ⁴⁹
 - Periodizitäten für die Erneuerung des Sicherheitsnachweises
 - Anhang 3 ⁵⁰
 - Liste der Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und Zirkusse nach Gefährdungspotential