Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurba... (735.432) 
                
                
            INHALT
Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
- Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
 - 1. Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligatio-
 - 2. Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleich-
 - 3. Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Fi-
 - 4. Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft
 - 5. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
 - 6. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft
 - 7. Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des