Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (152.31) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
- Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
 - 1. Abschnitt: Begriffe
 - Art. 1
 - 1 a . Abschnitt: ² Geltungsbereich des BGÖ
 - Art. 1 a
 - 2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
 - Art. 2 Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
 - Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
 - Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
 - Art. 5 Zustellung einer Kopie
 - Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang
 - 3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten
 - Art. 7 Inhalt des Gesuchs
 - Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
 - Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
 - Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
 - Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
 - 4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung
 - Art. 12 Schlichtung
 - Art. 12 a ⁶ Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern
 - Art. 12 b ⁷ Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren
 - Art. 13 Empfehlung
 - Art. 13 a ⁸ Information der oder des Beauftragten durch die Behörde
 - 5. Abschnitt: Gebühren
 - Art. 14 Grundsatz
 - Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren
 - Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
 - 6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente
 - Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente
 - Art. 18 Information über amtliche Dokumente
 - Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente
 - 7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
 - Art. 20
 - 8. Abschnitt: Evaluation
 - Art. 21
 - 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
 - Art. 22 a ¹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011
 - Art. 23 Inkrafttreten
 - Anhang 1
 - Gebührentarif in Franken
 - 1. Reproduktionen
 - 2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs
 - Anhang 2
 - Änderung bisherigen Rechts