Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei a... (511.551.2) 
                
                
            INHALT
Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1
 - 19. Dezember 1958
 - 1. Gegenstand
 - 2. Zuständigkeit
 - Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittel -
 - 1. die Aufsicht über den Verkehr;
 - 2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssi -
 - 3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen
 - 4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
 - 3. Rechtsstand der Autobahnpolizei
 - 4. Kostenverteilung
 - 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der
 - 1. Dezember des Rechnungsjahres.
 - 5. Schlussbestimmungen
 - 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.
 - 16.01.1989 01.01.1988 Art. 14 totalrevidiert -
 - 20.11.2012 01.02.2013 Art. 1
 - 20.11.2012 01.02.2013 eingefügt GS 2012, 76