Abkommen (0.192.122.971.3) 
                
                
            INHALT
Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz)
- Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz)
 - I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Bank
 - Art. 1 Persönlichkeit
 - Art. 2 Handlungsfreiheit der Bank
 - Art. 3 Unverletzbarkeit
 - Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
 - Art. 5 Dienstlicher Verkehr
 - Art. 6 Veröffentlichungen und Datenträger
 - Art. 7 Steuerliche Behandlung
 - Art. 8 Zollbehandlung
 - Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben und Freiheit der Geschäfte
 - Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds
 - Art. 11 Sozialfürsorge
 - II. Vorrechte und Immunitäten für Personen, die in amtlicher Eigenschaft zur Bank berufen werden
 - Art. 12 Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bank und der Vertreter der ihr als Mitglieder angehörenden Zentralbanken
 - Art. 13 Rechtsstellung des Präsidenten, des Generaldirektors und der hohen Beamten
 - Art. 14 Allen Beamten zustehende Vorrechte und Immunitäten
 - Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Beamte
 - Art. 16 Militärdienst der schweizerischen Beamten
 - Art. 17 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung
 - Art. 18 Experten
 - Art. 19 Gegenstand der Immunitäten
 - Art. 20 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
 - Art. 21 Legitimationskarte
 - Art. 22 Verhinderung von Missbrauch
 - Art. 23 Privatrechtliche Streitigkeiten
 - III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
 - Art. 24 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
 - Art. 25 Sicherheit der Schweiz
 - IV. Schlussbestimmungen
 - Art. 26 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
 - Art. 27 Streitbeilegung
 - Art. 28 Änderung des Abkommens
 - Art. 29 Kündigung des Abkommens
 - Art. 30 Bisherige Vorrechte und Immunitäten
 - Art. 31 Inkrafttreten