Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (180.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
- Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
 - Art. 18 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben am Arbeitsplatz An-
 - Art. 23 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben jährlich Anspruch auf
 - Art. 35 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern
 - Art. 37 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Stellenbewerberinnen
 - Art. 52 und 65 werden aufgehoben. c) Organisationsgesetz vom 18. Februar 1985
 - Art. 23 Satz 1 Der Regierungsrat ernennt als verwaltungsunabhängige Aufsichts-
 - Art. 4 Abs. 3 Das Obergericht stellt das Fürsorge- und Kanzleipersonal an.
 - Art. 58 Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Verfahren der Stellenbe-
 - Art. 79 Abs. 1 Die Besoldungen der Lehrer werden vom Kanton festgesetzt.
 - § 4 Das Kantonsgericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und
 - § 8 Das Obergericht stellt das Personal seiner Kanzlei an und nimmt
 - § 60 Die Inspektoren werden, auf Vorschlag des Erziehungsrates, durch