Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-re... (243.1) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
 - Art. 1 Rechtshilfe
 - Art. 2 Vollstreckbare Entscheide
 - Art. 3 Anforderungen an das Verfahren
 - Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
 - Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs 1) ergibt.
 - Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
 - Art. 6 Einreden des Betriebenen
 - Art. 7 Beitritt und Rücktritt
 - Art. 8 Inkrafttreten
 - Art. 9 Übergangsbestimmung