Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfac... (410.411) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
- Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
 - § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-
 - § 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-
 - § 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
 - § 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum
 - § 32 Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40
 - § 32a 4)
 - § 17 dieser Verord nung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und
 - § 41 Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen
 - § 44 Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung ent-
 - § 49 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung