Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften (213.21) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften
- Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften
 - Art. 9 Die Widerlegbriefe werden errichtet zur Sicherstellung von Frauengut und
 - Art. 11 Wenn Kreditor und Debitor übereingekommen sind, einen Zedel für gewisse
 - Art. 17 Jede Verabredung zwischen Gläubiger und Schuldner betreffend Verlegung
 - Art. 19 Der Eigentümer einer verpfändeten Liegenschaft ist nicht berechtigt, ohne