Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes (112.2) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
- Verordnung über die Herausgabe des Amtsblattes
 - Art. 2 2
 - Art. 3 Die Auflage des Amtsblattes und den Druck desselben bestimmt der Regie-
 - Art. 4 Die Herausgabe des Amtsblattes steht unter der Leitung der Kantonskanz-
 - Art. 6 Der Abschluss des Amtsblattes geschieht alljährlich auf Ende Dezember.
 - Art. 7 Das Amtsblatt ist bei den Postämtern zu abonnieren; doch kann dasselbe
 - Art. 8 3 )
 - Art. 11 Die vorliegende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft, wodurch