Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlich... (329.220)
Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlichen Notfalldienst und über Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale
- Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über den ärztlichen Notfalldienst und über Beiträge an den Betrieb einer Telephonnotrufzentrale
- 1. Der Vertrag zwischen der Medizinischen Gesellschaft Basel einer-
- 2. Die Bewilligung der erforderlichen Kredite durch den Grossen Rat
- 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrag dem Sub-
- 4.–6.
- §1. Die MedGes stellt wie bisher sicher, dass der Bevölkerung des
- §2. Die MedGes ist Trägerin der Telephonzentrale für den Ärztenot-
- §3. Die Vertragspartner sind bemüht, weitere Institutionen zur Fi-
- §4. Die Tätigkeit der ÄNZ wird statistisch erfasst und ausgewertet.
- §5. Die Kosten des gesamten Betriebes werden durch Beiträge Drit-
- §6. Der Übernahme von
- §7. Die MedGes unterbreitet dem Sanitätsdepartement jeweils bis
- 30. Juni ein in Berücksichtigung der §§ 2–6 erstelltes reales Budget für
- §8. Aufgrund des genehmigten Budgets leistet der Kanton quartals-
- §9. Der Kanton kann einen staatlichen Delegierten in die Kommis-
- § 10. Dieser Vertrag wird abgeschlossen für die Zeit vom 1. Juli 1984
- § 11. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
- § 12. Anhänge:
- § 13. Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2–3 hiernach für
- § 10: Siehe Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des RR vom 18. 6. 1985 (S. 1