Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern (439.440) 
                
                
            INHALT
Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern
- Reglement der pädagogischen Ausbildung für das Lehramt in Wirtschaftsfächern
 - §1. Durch die pädagogische Ausbildung wird die Fähigkeit zur Aus-
 - §2. Die pädagogische Ausbildung besteht aus einem zweisemestri-
 - §3. In die pädagogische Ausbildung wird aufgenommen, wer:
 - §4. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer:
 - §5. Die pädagogischen Prüfungen unterstehen der Leitung des Prü-
 - §6. Examinatorinnen und Examinatoren sind die Lehrkräfte des PI
 - §7. Expertinnen und Experten sind die vom Prüfungsausschuss be-
 - §8. Die Examinatorinnen und Examinatoren bereinigen zusammen
 - §9. Die theoretische Prüfung besteht aus je einer Prüfung in Pädago-
 - § 10. Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden, die mündlichen
 - § 11. Die unterrichtspraktische Prüfung besteht im Erteilen von zwei
 - § 13. Die Prüfungsnoten und die unterrichtspraktische Erfahrungs-
 - § 14. Für den theoretischen und unterrichtspraktischen Teil der päd-
 - § 15. Das Diplom für das Lehramt in Wirtschaftsfächern ist bestan-
 - § 16. Bei den Prüfungen können die Benützung unerlaubter Hilfsmit-
 - § 17. Kandidatinnen oder Kandidaten, welche von den Prüfungen
 - § 18. Kandidatinnen und Kandidaten, denen gestützt auf dieses Re-
 - § 19. Das Diplom ist der erforderliche Fähigkeitsausweis für eine
 - § 20. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in einem
 - § 21. Gegen die Verfügungen des Prüfungsausschusses kann nach
 - § 22. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung