Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel (441.710) 
                
                
            INHALT
Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel
- Allgemeine Geschäftsordnung des Studentenrates der Universität Basel
 - §1. Der Studentenrat (SR) der Universität Basel vertritt die Studie-
 - §2. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
 - §3. Die Sitzungen des SR sind für die immatrikulierten Studierenden
 - §4. Die Akten des SR und seiner Organe können von den immatri-
 - §5. Die immatrikulierten Studierenden haben das Antrags- und In-
 - §8. Der SR verabschiedet ein Reglement, das den Studierenden er-
 - §9. Der SR wählt am Anfang jeder Sitzung zwei Stimmenzähler/
 - § 10. nach dem Wahltag stattfinden. Sie wird vom vorigen Ausschuss einbe-
 - § 11. Ausser der konstituierenden Sitzung sollen pro Semester noch
 - § 12. Der SR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an-
 - § 13. Der beschlussfähige SR kann Vertagung beschliessen.
 - § 14. In der Fortsetzungssitzung ist der SR in jedem Falle beschlussfä-
 - § 15. Die Traktandenliste wird vom Ausschuss erstellt und vom SR
 - § 16. Der SR ist berechtigt, für die Traktandenliste der nächsten SR-
 - § 17. Unter dem Traktandum «Varia» dürfen keine Beschlüsse gefällt
 - § 18. Das Protokoll der SR-Sitzung soll mindestens enthalten:
 - § 19. Vorsitzender/Vorsitzende des SR ist der Präsident/die Präsiden-
 - § 20. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, durch das Mittel des Antrags
 - § 21. Mit dem Antrag wird die Behandlung einer materiellen Frage
 - § 22. Mit der Interpellation wird vom Ausschuss Auskunft über die im
 - § 24. Das Wort wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden in der
 - § 25. Die Redezeit kann durch Beschluss des SR generell beschränkt
 - § 26. Entfernt sich ein Redner/eine Rednerin zu sehr von dem in Be-
 - § 27. Die SR-Mitglieder sind berechtigt, zu den auf der Traktandenli-
 - § 28. Anträge zur Verhandlungs-, Abstimmungs- oder Wahlordnung
 - § 29. Rückkommensanträge auf schon gefasste Beschlüsse müssen
 - § 30. Auf Ordnungsantrag hin kann die Diskussion jederzeit ge-
 - § 31. Aktives Stimm- und Wahlrecht haben nur Mitglieder des SR.
 - § 32. Der SR kann geheime Wahl/Abstimmung beschliessen. Dazu
 - § 34. Der Studentenrat wählt aus der Mitte des Ausschusses auf ein
 - § 35. Der Ausschuss des Studentenrates erledigt die laufenden Ge-
 - § 36. Mindestens folgende Ressorts hat der Ausschuss in seiner er-
 - § 37. Während des Semesters ist mindestens zweimal monatlich eine
 - § 38. Der Ausschuss wird durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsi-
 - § 39. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
 - § 41. Der Ausschuss beaufsichtigt das Sekretariat und das Büro des
 - § 42. Der Ausschuss beaufsichtigt den Zeitungslesesaal. Er erlässt ein
 - § 43. Am Anfang des Sommersemesters legt der Ausschuss dem Stu-
 - § 44. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin ver-
 - § 45. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) setzt sich aus drei
 - § 46. Die GPüberprüft die Geschäftsführung der Organe des SR auf
 - § 49. Stellt die GPK Unkorrektheiten fest, so informiert sie umge-
 - § 50. Reagiert der Ausschuss nicht auf entsprechende Informationen
 - § 51. An den Sitzungen des SR prüfen die anwesenden Vertreter/
 - § 52. Eine Fraktion wird durch mindestens fünf SR-Mitglieder gebil-
 - § 53. Jede Fraktion gibt eine Liste ihrer Mitglieder zuhanden des
 - § 54. treterinnen in der Regenz, in den öffentlichen Kommissionen und all-
 - § 56. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen informieren den
 - § 57. Die studentischen Vertreter/Vertreterinnen erstatten dem SR
 - § 58. Diese Ordnung kann jederzeit ganz oder teilweise mit einem
 - § 59. Diese Ordnung wird mit der Genehmigung durch den Erzie-