Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (414.120) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
- Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
 - Art. 5 Als Wohnsitzkanton von Studier enden gilt:
 - Art. 10 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren
 - Art. 18 Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundesgericht über
 - Art. 19 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der
 - Art. 20 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres