Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen de... (215.900) 
                
                
            INHALT
Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
- Regierungsratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
 - § 1 Gegenstand
 - § 2 Geltungsbereich
 - § 3 Auflagen
 - § 4 Geltungsdauer
 - 4.1 Für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt die unein geschränkte Friedenspflicht.
 - 7.1 Für die Abwicklung der in den Art. 22, (...) vorgeschriebenen Bei träge und Leistungen wird für
 - 13.4 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Kompe tenzen:
 - 13.5 Die Paritätische Kommission entscheidet je nach dem Verschul den über die Kosten des Verfa h-
 - 16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollo r-
 - 16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsver trag und resultieren daraus Nac h-
 - 16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert
 - 17.1 Arbeit geber, welche gegen die Bestimmungen des GAV verstos sen, werden vom Kontrollorgan
 - 17.2 Die Paritätische Kommission ist berechtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind
 - 17.3 (...), die Konventionalstrafe s owie die auferlegten Verfahrens kosten sind innert 30 Tagen seit
 - 18.1 Arbeitnehmer, welche gegen die Bestimmungen des GAV ver stossen, können mit einer Ko n-
 - 18.3 Die Paritätische Kommission ist ber echtigt, Konventionalstrafen geltend zu machen. Diese sind
 - 18.4 Die Konventionalstrafe sowie die auf erlegten Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen seit Zuste l-
 - 22.1 Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages und zur Er füllung der weitere n Aufgaben
 - 22.2 Der Beitrag für die Arbeitgeber beträgt 0,7 Prozent der AHV pflichtigen Lohnsumme der diesem
 - 22.3 Der Beitrag der Arbei tnehmer beträgt 0,7 Prozent des AHV pflichtigen Lohnes. Der Beitrag wird
 - 22.4 Die Gipser - Lehrlinge entrichten einen Beitrag von CHF 5.00 pro Monat.
 - 22.5 Zwecks Erhebung der Beiträ ge hat jeder Arbeitgeber der Ausgleichskasse (Art. 7) am Ende des
 - 22.6 Das Inkasso wird über die Ausgleichskasse (Art. 7), die Auszah lung von Subventionen über den
 - 23.1 Mindestlöhne
 - 23.1.1 Die Mindestlöhne betr agen im ganzen Vertragsgebiet:
 - 23.1.2 Die Mindestlöhne für branchenfremde Hilfsarbeiter dürfen nicht mehr als maximal 15 Prozent
 - 23.1.3 Als Vorarbeiter werden al le Arbeitnehmer bezeichnet und/ oder entsprechend eingestuft, we l-
 - 23.1.4 Als gelernte Berufsarbeiter gelten sämtliche Arbeitnehmer, die eine Lehrabschlussprüfung als
 - 23.1.5 Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die Berufsarbeiten des Gipsergewerbes ausführen,
 - 23.1.6 Gipser mit Attest sind Arbeitnehmer, die nach dem Berufsbil dungsgesetz eine 2 - jährige b e-
 - 23.1.7 Als Hilfsarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte im Gipsergewerbe eingesetzt
 - 23.1.8 Attestlehrlinge sind Lehrlinge, die nach dem Berufsbildungsgesetz eine 2 - jährige berufsprakt i-
 - 23.1.9 Die Mindestlöhne nach Art. 23.1 sind nicht massgebend für nicht voll leistungsfähige Arbei t-
 - 23.1.10 Durch besondere schriftliche Vereinbarung können für Ar beitnehmer, welche das 65. Alter s-
 - 23.1.11 Jede Vereinbarung über Unterschreitung der Mindestlöhne wird erst rechtswirksam, nac h-
 - 23.2 13. Monatslohn
 - 23.2.1 Den Arbeitnehmern wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Er beträgt 8,33 Prozent, berechnet
 - 13. Monatslohnes ausser Betracht.
 - 23.2.2 Der 13. Monatslohn ist ab dem 1. Arbeitstag geschuldet.
 - 23.2.3 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres ord nungsgemäss aufgelöst, so besteht
 - 23.3 Akkordlohnverbot
 - 23.3.1 Es ist den Arbeitgebern untersagt, ihre Arbeitnehmer nach dem System des Akkord - oder
 - 24.1 Der Arbeitnehmer hat, sofern die erwähnten Ereignisse auf ef fektive Arbeitstage fallen, A n-
 - 24.2 Die bezahlten Freitage sind unmittelbar nach dem Eintreffen des entsprechenden Ereignisses zu
 - 25.1 Leistet der Arbeitnehmer obligatorischen schweizerischen Mili tär - , Zivilschutz oder Zivildienst
 - 25.2 Die Leistungen sind nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor der Dienstleistung gemäss
 - 25.3 Für die Berechnung des Lohnausfalls sind die effekti v ausgefal lene Normalarbeitszeit (gemäss
 - 25.4 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch Leistungen des Arbeitgebers
 - 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nach t-
 - 26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt:
 - 27.1 Auswärtszulagen
 - 27.1.1 Bei Arbeiten ausserhalb eines 15 - km - Kreises, gemessen auf der Luftlinie ab Geschäfts - oder
 - 27.1.2 Bei Benützung des eigenen Fa hrzeuges zu Firmenzwecken (...) hat der Arbeitnehmer Anrecht
 - 27.1.3 Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ar beitnehmer, deren Weg zur A r-
 - 28.1 (...). Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Ab rechnung auszuhändigen. Im
 - 29.1 Als Grundlohn gilt der vereinbarte Lohn ohne Zulagen, Zu schläge und Entschädigungen i r-
 - 29.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten au snahmslos auch für Arbeitnehmer, die im Tages - ,
 - 30.1 Tägliche Arbeitszeit
 - 30.1.1 Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden 15 Minuten (8.25 Stunden). A r-
 - 30.2 Massgebliche Jahresarbeitszeit
 - 30.2.1 Die massgebliche Jahresarbeitszeit (Jahres - Brut to - Soll stun den) beträgt im Jahr
 - 30.2.2 Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen (wie Karenz t age bei Unfall, Krankheit, Arbeit s-
 - 8.25 Stunden 179.4375 Stunden
 - 30.2.3 Absenze n
 - 30.2.4 Fehlstunden
 - 30.3 Bandbreite
 - 30.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann je nach Arbeitsanfall, Licht - und Witterungsverhältnissen,
 - 30.3.2 Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 47.5 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit per
 - 30.4 Znünipause
 - 30.4.1 Die Znünipause beträgt in der Regel 20 Minuten und gehört nicht zur bezahlten Arbeitszeit.
 - 30.4.2 Im Einvernehmen zwis chen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kann die tägliche Arbeitsunte r-
 - 30.5 Fünftagewoche
 - 30.5.1 Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag (Fünftagewoche). An Samstagen
 - 30.6 Kompensation / Zuschläge
 - 30.6.1 Mehr stunden (Arbeitsstunden per 31. Dezember des Kalen derjahres, welche die Jahres - Brutto -
 - 30.6.2 Ist ein solcher A usgleich nicht möglich, so hat - ungeac h tet der massgeblichen Ursachen - die
 - 30.7 Lohnzahlungen
 - 30.7.1 Der Arbeitgeb er ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitneh mer Arbeitsvolumen im Au s-
 - 30.8 Obligatorische Arbeitsstundenkontrolle
 - 30.8.1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen. Für diesen Zweck stellt die
 - 31.1 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf jährlich 22 Tage Ferien. Arbeitnehmer bis zum vollend e-
 - 31.3 Eine Ferienwoche (5 Arbeitstage) ist in der Regel über die Zeit Weihnacht - Neujahr zu beziehen.
 - 31.4 Ein weiterer Teil des Ferienanspruches kann im Ei nvernehmen zwischen Arbeitgeber und A r-
 - 31.5 Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Arbeit geber und Arbeitnehmer zu ve r-
 - 32.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entschädigung für den
 - 32.2 Der Arbeitnehmer hat weiter pro Jahr Anspruch auf 5 bezahlte, sogenannte Feiertagsbrücken
 - 32.4 Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalls sind die j e weils ausfallenden Arbeitsstunden,
 - 32.5 Die in die ersten 30 Tage des Arbeitsv erhältnisses fallenden Feiertage werden nicht vergütet.
 - 32.6 Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, so sind beim Austritt die in die folge n-
 - 34.1 Die Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber kollektiv für ei n Krankengeld bei ärztlich b e-
 - 34.2 Die Leistungen der Kranken versicherung gelten als Lohnzah lung im Sinne von Art. 324a OR,
 - 40.1 Den im überjährigen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitneh mern werden einmal pro Jahr vom
 - 41.1 Das Arbeitsverhältnis kann von den Parteien des Arbeitsvertra ges unter Einhaltung folgender
 - 41.3 Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge ber ist ausgeschlossen, solange der
 - 41.3.2 Vorbehalten bleiben in allen Fällen Arbeitsverhältnisse, wel che auf ei ne bestimmte Vertrag s-
 - 41.3.3 Die Paritätische Kommission kann bei Missbräuchen in be gründeten Einzelfällen auf Antrag
 - 47.1 Der Arbeitnehmer hat die übertragene Arbeit sorgfältig auszu führen und die berechtigten Int e-
 - 47.2 Er hat Maschinen und Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge
 - 48.1 Es ist den Arbeitnehmern verboten , in ihrer Freizeit und wäh rend den Ferien Berufsarbeiten
 - 48.4 Es ist den Arbeitgebern untersagt, Schwarzarbeit zu tolerieren, zu begünstigen oder das Ma terial
 - § 3. Au f lagen
 - § 4. Geltungsdauer
 - 31. D e zember 2013.
 - Artikel 17.1 G AV wird neu umschrieben wie folgt:
 - 17.1 Arbeitgeber, welche gegen die Bestimmungen des GAV versto s sen, werden vom Kontrollorgan
 - 1. Verstoss: in der Regel 25 Prozent der Delik t summe, jedoch max. CHF 1 ‘ 000
 - 2. Verstoss: in der Regel 35 Prozent der Deliktsumme, jedoch max. CHF 5 ‘ 000
 - 24. Juni 2009, werden allgemeinverbindlich erklärt.
 - § 2. Geltungsdauer
 - 3.1 Grundsatz
 - 3.1.1 Zur Sicherung der (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 22 GAV sowie der gesamtarbeitsve r-
 - 3.1.2 Als Auftragswert gilt die im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres gesam t-
 - 3.1.3 Ein Arbeitgeber mit Sitz ausse rhalb des räumlichen Geltungsbe reichs des GAV, welcher Arbei t-
 - 3.1.4 Von der Regelung gemäss Art. 3.1.3 vorstehend ausgenommen sind jene Entsendebetriebe, we l-
 - 3.1.5 Ist vom Arbeitgeber auf dem G ebiet der Schweizerischen Eidge nossenschaft ge stützt auf einen
 - 3.1.6 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im räumlichen Geltungsbereich des GAV
 - 3.2 Anforderungen an die Kaution
 - 3.2.1 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung eines dem
 - 3.2.2 Als unwiderrufliche Garantieerkläru ng gilt eine Erklärung, welche Zahlungen bis zum Maxima l-
 - 3.2.3 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Ital i-
 - 3.2.4 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Als Gerichtsstand ist au s-
 - 3.3 Zugriff auf Kaution
 - 3.4 Verfahren
 - 3.4.1 Stellt die PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für deren Erfüllung gemäss
 - 3.4.2 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die PK infor miert diese den Arbeitgeber
 - 3.4.3 Die PK hat den Arbeitgebe r schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der
 - 3.5 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
 - 3.6 Freigabe de r Kaution
 - 3.6.1 Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der PK eine Kaution gestellt haben, kö n-
 - 1. wenn der im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber seine Tätigkei t nachweislich def i-
 - 2. wenn der im Geltungsbereich des GAV tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach B e-
 - 3.7 Sanktionen bei Nichtleistung der Kaution
 - 3.8 Kautionsbewirtschaftung
 - 3.9 Gerichtsstand
 - § 1 . Gegenstand
 - § 2 . Geltungs dauer
 - § 1 . Gegenstand
 - 10. November 2009 erlassenen, mit Regierungsratsbe schlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie vom
 - 23. April 2013 erneuerten und mit Regierungsratsbeschluss vom 10. September 2013 verlängerten
 - § 2 . Geltungs bereich
 - 1. Lohnanpassungen 2014
 - 2. Lohnanpassungen 2015
 - 1. Januar 2015 um 0,7% angehoben, wovon 0,5% generell und 0,2% individuell zu gewähren sind.
 - 3. Mindestlöhne 2015
 - § 1 . Gegenstand
 - 31. Dezember 2015 verlängert, bzw. der Bestimmungen des Nachtrages 1 vom 26. August 20 11,
 - 19. De zember 2009, Nr. 6 vom 21. Januar 2012, Nr. 47 vom 22. Ju ni 2013, Nr. 80 vom 19. Ok -
 - § 2 . Geltungs bereich
 - § 1. Gegenstand
 - 23. April 2013 und 17. Juni 2014 erneuerten und mit Regierungsratsbeschlüssen vom 10. Sep -
 - § 2. Geltungsbereich
 - § 3. Auflagen
 - § 4. Geltungsdauer
 - 1. Lohnanpassung 2017
 - 30. November 2017.
 - § 1 Gegenstand
 - 10. November 2009 erlassenen, mit Regierungs ratsbeschlüssen vom 20. Dezember 2011 sowie
 - 23. April 2013 und 17. Juni 2014 und 4. Juli 2017 erneuerten und mit Regierungsratsbe schlüssen vom
 - 10. September 2013 sowie 24. November 2015 verlänger ten allgemeinverbindlich erklärten Bestim -
 - § 2 Geltungsbereich
 - § 3 Auflagen
 - § 4 Geltungsdauer
 - 31. De zember 2018.
 - 1. Anhebung der Mindestlöhne
 - 2. Es gelten folgende Mindestlöhne
 - 23. April 2013, 17. Juni 2014, 4. Juli 2017 und 11. September 2018