Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (935.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
- Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
 - Art. 4 Die gastgewerbliche Bewilligung wird erteilt und entz ogen
 - Art. 11 Die Bewilligung erlischt
 - Art. 28 dieses Gesetzes bzw. der Erteilung einer neuen Bewi gung, i nnert Monatsfrist zu schliessen.
 - Art. 6 Abs. 3 lit. e dieses Gesetzes aufgeboten werden. B. Betriebsführung
 - Art. 33 Mit dem In-Kraft -Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse