Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und J... (415.820) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Verordnung betreffend Abklärung und Behandlung von Sprachgebrechen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
 - §1. Diese Verordnung regelt die Sprachheilbehandlung (einschliess-
 - §2. Die logopädische Abklärung erfolgt durch diplomierte Logopä-
 - §3. Falls die Logopädinnen und Logopäden zusätzliche medizinische
 - §4. Die Kosten der abklärenden Stellen gemäss § 2 werden vorbe-
 - §5. Anträge betreffend Kostengutsprache für logopädische Behand-
 - §6. Eine logopädische Behandlung, deren Kosten vom Kanton Ba-
 - §7. Die Einweisung behandlungsbedürftiger Kinder in Legasthenie-
 - §8. Das Erziehungsdepartement sorgt für die Sicherstellung der
 - §9. Wer im Sinne dieser Verordnung tätig ist, wird für seine Leistun-
 - § 10. Es können Einheiten von maximal 40 Behandlungen zu 60 Mi-
 - § 11. Falls der LPD entscheidet, dass keine Sprachheilbehandlung in
 - § 12. Machen die Inhaberinnen oder Inhaber der elterlichen Sor-
 - § 13. Für das unentschuldigte Fernbleiben zu einem Abklärungs-
 - § 14. Das Erziehungsdepartement erlässt die nötigen Weisungen,
 - § 15. Für Sprachheilbehandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
 - § 16. Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend Ab-