Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Ti... (310.220) 
                
                
            INHALT
Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
- Reglement betreffend die Stellvertretung und Assistenz von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
 - §1. Heilanstalten sowie eidgenössisch diplomierte Ärzte, Zahnärzte
 - §2. Als Stellvertreter und/oder Assistenten werden zugelassen:
 - 1. Inhaber des eidgenössischen Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztdi-
 - 2. Inhaber eines anderen gleichwertigen Diploms einer anerkannten
 - 3. an einer schweizerischen Universität immatrikulierte Studenten
 - §3. Gesuche um Erteilung von Bewilligungen zur Stellvertretung
 - 1. der praxisberechtigte Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt;
 - §4. Als Unterlagen sind einzureichen:
 - 1. das eidgenössische oder das gleichwertige Diplom einer anerkann-
 - 2. von Studenten der Medizin Testathefte über den Studiengang
 - 3. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister.
 - §5. Das Sanitätsdepartement erteilt zur unselbständigen Berufsaus-
 - 1. zur Stellvertretungs- und Assistententätigkeit in einer Heilanstalt
 - 2. zur Stellvertretung eines praxisberechtigten Arztes, Zahnarztes
 - 3. zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis eines verstorbe-
 - 4. bei Vorliegen triftiger Gründe zur Unterstützung eines praxisbe-
 - §6. Die Bewilligung zur Stellvertretung ist wie folgt zu befristen:
 - 1. für Inhaber des eidgenössischen Diploms auf ein Jahr;
 - 2. für Inhaber anderer gleichwertiger Diplome auf sechs Monate;
 - 3. für Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Veterinärmedizin
 - §7. Bewilligungen zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis
 - §8. Die Bewilligung zur Assistenz eines praxisberechtigten Arztes,
 - § 10. Das Sanitätsdepartement kann eine erteilte Bewilligung jeder-
 - § 11. Übertretungen der Bestimmungen dieses Reglements werden
 - § 12. Dieses Reglement tritt sofort in Wirksamkeit und ersetzt dasje-