Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Un... (446.240) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium Rechtswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Rechtswissenschaft an
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein erfolgreiches Masterstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §4. Das Masterstudium Rechtswissenschaft kann im Wintersemester
 - §5. Das Masterstudium Rechtswissenschaft umfasst 90 Kredit-
 - §6. Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
 - §7. Im Masterstudium können die Studierenden zwischen folgenden
 - §8. Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem Euro-
 - §9. Das Masterstudium ist erfolgreich und endgültig abgeschlossen,
 - 1. entweder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:
 - 2. oder die folgenden Kreditpunkte erworben wurden:
 - 3. und unabhängig von der Wahl der Studienrichtung höchstens ein
 - § 10. Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprü-
 - § 11. In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu
 - § 12. Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden mündlich oder schrift-
 - § 13. Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 lit. a und b kann zwei-
 - § 15. Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b grundsätz-
 - § 16.
 - § 17. Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 lit. a
 - § 18.
 - § 19.
 - § 20. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 lit. a und b werden
 - § 21. Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbe-
 - § 22. Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die grosse Master-
 - § 23. Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich
 - § 24. Die Leistungen der Studierenden werden benotet.
 - § 25. Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Masterstudiums
 - § 26. Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher
 - § 27.
 - § 28. Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von aus-
 - § 29. Wer das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat und das
 - § 30. Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leis-
 - § 31. Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder In-
 - § 32.
 - § 33.
 - § 34. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 35.
 - § 36. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche ihr Master-
 - § 37. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Oktober 2005