Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (942.45) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
 - Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu
 - Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden
 - Art. 1 0 Aufhebung der IKV 1937 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
 - Art. 1 1 Schlus sbestimmung