Justizgesetz (173.200) 
                
                
            INHALT
Justizgesetz
- Justizgesetz
 - Art. 8 Der Amtssitz der kantonalen Justizbehörden ist Schaffhausen, so-
 - Art. 15 Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich,
 - Art. 28 Das Kantonsgericht behandelt als erste Instanz zivilrechtliche An-
 - Art. 46 Das Obergericht überprüft Vorschriften verwaltungsrechtlicher Na-
 - Art. 47 Das Obergericht entscheidet in hängigen Verfahren oder auf Anru-
 - Art. 55 Die Gerichtsminderheit darf ihre abweichende Meinung im Ent-
 - Art. 57b 31)
 - Art. 57d 31)
 - Art. 62 Verfahrenssprache ist Deutsch.
 - Art. 64 Die Staatsanwaltschaft und die Justizbehörden können in allen
 - Art. 65 Öffentliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für den Kan-
 - Art. 66 Das Obergericht und für die bei der Staatsanwaltschaft abge-
 - Art. 67 Das Obergericht regelt die Gerichtsberichterstattung.
 - Art. 82 Im Schlichtungsverfahren beträgt die Pauschalgebühr Fr. 100.– bis
 - Art. 88 Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Aufwands und
 - Art. 89 33)
 - Art. 95 bis 32)
 - Art. 96 Der Regierungsrat regelt die Bewährungshilfe sowie die soziale Be-
 - Art. 102 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen über das Strafregis-
 - Art. 169 ff. und Art. 191 ff. der Schweizerischen Zivilprozessord- nung 3) die Beweismittel des Zeugnisses, der Parteibefragung und
 - Art. 36b Für das Verfahren vor dem Obergericht als Steuerrekursbehörde
 - Art. 36c Aufgehoben
 - Art. 37 Aufgehoben
 - Art. 3 Aufgehoben
 - Art. 7a Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatents sowie die Bewilli-
 - Art. 8 Die Konstituierung der Aufsichtsbehörde wird im Justizgesetz
 - Art. 9 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich unter Vorbe-
 - Art. 143a Zuständig für die Aufnahme von Protesten bei Wechseln, Checks
 - Art. 162 Aufgehoben
 - Art. 5 Aufgehoben
 - Art. 8 Aufgehoben
 - Art. 29 Die Konstituierung der Schätzungskommission wird im Justizge-
 - Art. 30–31 Aufgehoben
 - Art. 37 lit. b Gegen Schätzungsentscheide sind folgende Rechtsmittel zulässig:
 - Art. 39 Aufgehoben
 - Art. 42 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtli-