Justizvollzugsverordnung (341.101) 
                
                
            INHALT
Justizvollzugsverordnung
- Justizvollzugsverordnung
 - § 11 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen
 - § 21 Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck
 - Art. 86 Abs. 5 StGB)
 - Art. 86 Abs. 5 StGB)
 - § 31 Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von
 - § 33 Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im
 - § 48 Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.
 - § 55 Die Gefängnisverwaltung sorgt im Bedarfsfall für die Orientierung
 - § 56 Alle näheren Anordnungen werden durch eine vom Volkswir schaftsdepartement zu erlassende Hausordnung geregelt.
 - § 56a 18)
 - § 80 Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäft gen. Die selbstgewählt e Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
 - § 95 12)
 - § 96 21)
 - § 111 Die Vollzugsbehörde bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bewäh-
 - § 113 Die Einweisungsbehörde trägt die Kosten gemäss Leistungsver-
 - § 122 Über den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet das Finanzde-
 - § 18 Liegt das Verschulden oder ein Mitverschulden für eine unent-
 - § 5 Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen w erden mit Busse
 - § 13 Für den Eintritt und die Behandlung von Per sonen, die sich in Haft