Medizinalverordnung (811.001) 
                
                
            INHALT
Medizinalverordnung
- Medizinalverordnung
 - § 12 Medizinalpersonen im Sinne dieser Verordnung sind:
 - § 19 Die Medizinalpersonen sind im Rahmen ihrer Berufspflicht in der
 - § 26 Bezüglich der Informationspflicht gegenüber den behandelnden
 - § 27 Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer berufli-
 - § 34 Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden
 - § 35 Für folgende Verrichtungen ist keine Bewilligung des Gesundheits-
 - § 44 Die Organe des Departements des Innern sind berechtigt:
 - § 45 Die öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und
 - § 46 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-
 - § 51 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: