Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirt... (424.100) 
                
                
            INHALT
Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
- Prüfungsverordnung für die kaufmännische Berufsmatur an der Diplomabteilung des Wirtschaftsgymnasiums und der Kantonalen Handelsschule
 - §1. An der Diplomabteilung der Handelsmittelschule (HMS) der
 - §2. Auf den Berufsmaturitätsausweis hat Anspruch:
 - § 8 erfüllt.
 - §3. Zusatzqualifikationen werden während der vierjährigen Han-
 - §4. Die Noten der Zusatzqualifikationen werden mit den jeweiligen
 - §5. Die Schulleitung kann auf Antrag der Mehrheit der in einer
 - §6. Die Noten des Berufsmaturzeugnisses kommen auf folgende
 - §7. Die Schlussnoten der folgenden Fächer werden doppelt gezählt:
 - §8. Das Berufsmaturzeugnis wird erteilt, wenn Punktzahl und No-
 - §9. Für die Bewertung der Zusatzqualifikationen werden Fachex-
 - § 10. Für alle nicht speziell genannten Fälle gilt das «Reglement über
 - 5. März 1986