Landwirtschaftsverordnung (910.101) 
                
                
            INHALT
Landwirtschaftsverordnung
- Landwirtschaftsverordnung
 - § 1 Die Bestimmungen von Kapitel I gelten für alle unter amtlicher Mi wirkung durchgeführten Strukturverbesserungen, soweit nicht ab-
 - § 2 Die zuständige Stelle für amtliche Mitwirkung bei Strukturverbess rungen ist das kantonale Landwirtschaftsamt, soweit nicht abwei-
 - § 4 Die amtliche Mitwirkung ist gebührenfrei.
 - § 10 3)
 - Art. 16 LwG Vorplanung
 - § 17 Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ordnet das
 - § 19 Für die Bewertung des Bodens und des Baumbestandes wird in
 - § 21 Soweit erforderlich, können Dienstbarkeiten und Grundlasten er-
 - § 27 Der Regierungsrat genehmigt den Neuzuteilungsplan und damit
 - § 29 Die Meliorationsgenossenschaft ist eine Genossenschaft im Sinne
 - § 30 Das Verfahren in Versammlungen und Sitzungen richtet sich, s weit nicht anderweitig gesetzlich oder durch die Grundstatuten an-
 - § 31 Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft enthalten insbeso dere B estimmungen über:
 - § 35 Voraussetzungen und Auflagen an Gesuchstellerinnen und G suchsteller sowie Beitragshöhe richten sich nach Art. 93 ff. und 102
 - § 36 Pachtlandarrondierungen können als privates oder als öffentliches
 - § 43 3)
 - § 44 Das Betriebhilfedarlehen ist innert höchstens 10 Jahren zurückz zahlen.
 - § 45 3)
 - § 45a 4)
 - § 55a 9)
 - § 55b 9)
 - § 55c 9)
 - § 55d 11)
 - § 57 Gesuche um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realte lungs - und Zerstückelungsverbot, einer Bewilligung für den Erwerb
 - § 58 Das Landwirtschaftsamt hat nach Eingang des Gesuches alle er-
 - § 59 Das Landwirtschaftsamt hat seinen Entscheid den Vertragspartei-
 - § 60 Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben, sowie der G meinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand
 - § 81 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben.