Strassengesetz (725.100) 
                
                
            INHALT
Strassengesetz
- Strassengesetz
 - Art. 4 Nebenanlagen sind unter anderem:
 - Art. 5 17)
 - Art. 21 Beim Bau, Betrieb und Unter halt der Strassen hat der Strassenei-
 - Art. 29 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für
 - Art. 41 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemein-
 - Art. 59 Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Ver-
 - Art. 61 17)
 - Art. 77 Das Baudepartement 4) überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.