Polizeiverordnung (354.111) 
                
                
            INHALT
Polizeiverordnung
- Polizeiverordnung
 - § 4 Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Poli-
 - § 6 19)
 - § 12 Die Arbeitszeiten sind auf die besonderen Umstände der polizeili-
 - § 14 Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Berufs-
 - § 20 Wer die eidgen össische Berufsprüfung als Polizist bzw. Polizistin
 - Art. 28a PolG leichtfertig polizeiliche Massnahmen verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht.