Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (641.301) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
- Verordnung über die Bewertung der Grundstücke
 - § 4 Von Grundstücken, welche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Kör-
 - § 5 Zu ermitteln sind:
 - § 6 Als Versicherungswert gilt der Neuwert bzw. der Zeitwert eines
 - § 7 Als Verkehrswert gilt der mittlere Preis, welcher im freien Liegen-
 - § 17 Alle Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben dem Amt
 - § 22 Das Amt für Grundstückschätzungen kann die Bewertung ohne