Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler (452.001) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler
- Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler
 - § 3 Über sämtliche geschützten Kulturdenkmäler werden amtliche Verzeich-
 - § 5 Der Grundstückeigentümer, auf dessen Boden kulturgeschichtliche Alter-
 - § 6 Grabungen nach kulturgeschichtlichen Altertümern dürfen nur durch die
 - § 7 Die gefundenen Gegenstände sind fachgerecht zu konservieren. Im Inte-