Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (814.200) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
- Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
 - Art. 51 GSchG. Departement
 - Art. 12 Soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung trifft, er-
 - Art. 13 Das Ablagern von Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter
 - Art. 18 Die Kosten der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken die-
 - Art. 25 Für Vorkehrungen welche die Gewässer gefährden, kann die zu-
 - Art. 27 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht, hat der Polizei un-