Interkantonale Fachschulvereinbarung (412.105) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Fachschulvereinbarung
- Interkantonale Fachschulvereinbarung
 - Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Stu-
 - Art. 12 Vollzugskosten Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
 - Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang
 - Art. 19 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundla-