Kantonale Geoinformationsverordnung (211.501) 
                
                
            INHALT
Kantonale Geoinformationsverordnung
- Kantonale Geoinformationsverordnung
 - § 2 Für alle Geobasisdaten gelten das Bezugssystem und der Bezugs-
 - § 3 Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwen-
 - § 5 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
 - § 6 Der Austausch von Geobasisdaten erfolgt in Form und Format der
 - § 7 Die Geobasisdaten sind über einen zentralen Geobasisdatenpool
 - § 13 Das Amt für Geoinformation führt den Kataster für öffentliche-
 - § 15 Inhalt und technische Ausgestaltung des Leitungskatasters richtet
 - § 20 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im
 - § 2 Ziff. 6 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
 - § 1 Abs. 3 Amt für Geoinformation