Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (811.237) 
                
                
            INHALT
Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
- Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
 - § 1 2)
 - § 3 2)
 - § 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika.
 - § 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
 - § 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von
 - § 9 Ist das Resultat der Eignungsabkl ärung ungenügend, ist es mit den
 - § 10 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die
 - § 12 Das Praktikum jedes Ausbildungsja hres wird durch die Berufs-
 - § 13 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
 - § 14 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und
 - § 15 Als Raster für die Beurteilung gilt:
 - § 16 Wer in einer Prüfung unerlaubte anderweitig unerlaubte Vorteile vers chafft, hat sie nicht bestanden.
 - § 18 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten
 - § 19 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin
 - § 20 Das Rektorat organisiert da s Qualifikationsverfahren.
 - § 21 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen
 - § 22 Das Qualifikationsverfahren um fasst folgende Prüfungsteile:
 - § 24 Das abschliessende Qualifikationsverfa hren ist bestanden, wenn die drei
 - § 26 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Aus-
 - § 29 Dieses Reglement tritt mit der Pub likation im Amtsblatt in Kraft.