Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-r... (281.22) 
                
                
            INHALT
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
 - Art. 3 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung
 - Art. 4 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
 - Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-