Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Ver... (329.300) 
                
                
            INHALT
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994-1998
- Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt betreffend Genehmigung des Vertrages über die Subventionierung der Hauspflege und der Gemeindekrankenpflege im Kanton Basel-Stadt in den Jahren 1994-1998
 - §1. Der Kanton gewährt im Rahmen dieses Vertrages Beiträge an
 - §2. Die Hauspflege und die Gemeindekrankenpflege sind quartier-
 - §3. Der Subventionsnehmer gewährleistet eine den Bedürfnissen
 - §4. Der Einsatz bei der Patientin bzw. beim Patienten stützt sich auf
 - §5. Die Hauspflege nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
 - §6. Die Gemeindekrankenpflege erbringt insbesondere folgende
 - §7. In Ergänzung zur Gemeindekrankenpflege in den Quartieren
 - §8. Der Kantonalverband und seine Geschäftsstelle haben folgende
 - §9. Dem Kantonalverband obliegt die Aus-, Fort- und Weiterbildung
 - § 10. Der Kantonalverband gewährleistet die Koordination unter
 - § 11. Der Kantonalverband sorgt dafür, dass mit entsprechenden Pu-
 - § 13. Bis zum Ablauf der Subventionsperiode sind die notwendigen
 - § 14. Die Taxen werden zusammen mit dem Sanitätsdepartement ei-
 - § 15. Als Grundlage für die Subventionsberechnung dienen das Bud-
 - § 17. Löhne, Sozialleistungen sowie die übrigen Anstellungsbedin-
 - § 18. Der Kantonalverband realisiert die berufliche Vorsorge grund-
 - § 19. Die Landgemeinden organisieren und tragen die Hauspflege
 - § 20. Zur Deckung des Fehlbetrages, welcher aus den Aufwendungen
 - § 21. Dem Kanton steht ein Sitz in der Delegiertenversammlung
 - § 22. Die Betriebsrechnung sowie deren Grundlagen sind dem Sani-
 - § 23. Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu
 - § 24. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend
 - § 25. Der vorliegende Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
 - § 26. Dieser Vertrag wird vorbehältlich der Abs. 2 und 3 hienach ver-
 - § 27. Dieser Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeich-