Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (329.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
- Gesetz betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
 - §1. Dieses Gesetz gilt für die spitalexternen Dienste. Es bezweckt die
 - §2. Spitalexterne Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind private und
 - §4. Der Kanton sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Beru-
 - §5. Der Kanton sorgt für die Koordination unter den Institutionen
 - §6. Die betreute Person hat Anspruch auf angemessene und die
 - §7. Institutionen oder Einzelpersonen, die gewerbsmässig spitalex-
 - §8. Dem zuständigen Departement steht im Rahmen der Bewilli-
 - §9. Der Kanton kann Beiträge an die spitalexternen Dienste ausrich-
 - § 10. Der Regierungsrat genehmigt die Taxen und Tarife der subven-
 - § 11. An die Kosten der Dauerpflege Betagter, Behinderter und
 - § 12. Rekurse gegen Bewilligungs- und Beitragsverfügungen richten
 - § 13. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben- und Kostenverteilung
 - § 14. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
 - § 15. Innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft dieses Geset-
 - § 16. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimm-