Spitalgesetz (330.100) 
                
                
            INHALT
Spitalgesetz
- Spitalgesetz
 - §1. Der Kanton gewährleistet die Behandlung seiner Einwohner in
 - §2. Der Kanton erfüllt die i n § 1 gestellte Aufgabe durch
 - §3. Als Spitäler gelten Anstalten, die der stationären Behandlung
 - §5. Der Regierungsrat bezeichnet die Spitäler, die als Universitäts-
 - §6. Die Spitäler können folgende ergänzende Einrichtungen betrei-
 - §7. Zum Betrieb eines Spitals und seiner ergänzenden Einrichtun-
 - §8. Der Regierungsrat setzt die Taxen für die staatlichen Spitäler
 - §9.
 - § 9a.
 - § 9: Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 1993 (wirksam seit 1. 3.
 - 1. 1. 1999); dadurch wurden die bisherigen Abschn. III.–V. zu IV.–VI.
 - §9b.
 - § 9c.
 - § 9d.
 - § 9f.
 - § 10. Die Spitäler sind im Rahmen ihrer medizinischen Zielsetzung
 - § 11. Jeder Patient hat Anspruch auf eine seiner Krankheit angemes-
 - § 12. Ist es zur Lebensrettung oder zur lebenswichtigen Behandlung
 - § 13. An verstorbenen Patienten kann eine Obduktion vorgenom-
 - § 14. Das Beschwerderecht ist gewährleistet.
 - § 15. Zum Schutze der Persönlichkeit jedes Patienten untersteht das
 - § 16. Der Regierungsrat kann Abkommen über Patientenaufnahme,
 - § 17. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes er-
 - § 18. Bisher erteilte Spitalbewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
 - § 19. Mit dem Erlass dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufge-
 - 1. Gesetz über Organisation der Irrenanstalt vom 8. Februar 1886;
 - 2. Gesetz betreffend die Organisation des Kinderspitals vom 30. Sep-
 - 3. Gesetz betreffend die Organisation des Felix Platter-Spitals vom
 - 15. Dezember 1966.
 - § 20. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum