Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen (300.200) 
                
                
            INHALT
Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen
- Gesetz betreffend die Reproduktionsmedizin beim Menschen
 - §1. Dieses Gesetz regelt
 - §2. Unter künstlicher Insemination wird die künstliche Einführung
 - §4.
 - §5.
 - §6. Eingriffe in das Erbgut von Keimzellen, lebenden Embryonen
 - §7. Die Vornahme einer künstlichen Insemination bedarf der schrift-
 - §8. Lebende Embryonen, Föten oder Teile davon dürfen nicht zu
 - §9. Der Handel mit lebenden oder toten Embryonen und Föten oder
 - § 10. Die entgeltliche Vermittlung von Leihmüttern ist verboten.
 - § 11. Wer ein nach § 4 verbotenes Verfahren anwendet oder eine